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Document 31962L2645

EWG: Richtlinie des Rats zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

OJ 115, 11.11.1962, p. 2645–2654 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1959-1962 P. 248 - 257
English special edition: Series I Volume 1959-1962 P. 279 - 290
Greek special edition: Chapter 03 Volume 001 P. 71 - 80
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 001 P. 3 - 12
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 001 P. 3 - 12
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 001 P. 14 - 24
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 001 P. 14 - 24

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/01/2009; Aufgehoben durch 32008R1333

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1962/2645/oj

31962L2645

EWG: Richtlinie des Rats zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Amtsblatt Nr. 115 vom 11/11/1962 S. 2645 - 2654
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0014
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0014
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0248
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0279 - 0290
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0071
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0001
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0001


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RICHTLINIE DES RATS

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 und 227 Absatz ( 2 ) ;

auf Vorschlag der Kommission ;

nach Anhörung des Europäischen Parlaments ;

nach Anhörung des Wirtschafts - und Sozialausschusses ;

in Erwägung nachstehender Gründe :

Hinsichtlich der färbenden Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen , muß jede Rechtsvorschrift in erster Linie auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit , aber auch auf den Schutz der Verbraucher vor Fälschungen und die Erfordernisse der Wirtschaft ausgerichtet sein .

Die unterschiedlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für färbende Stoffe behindern den freien Verkehr mit Lebensmitteln und können eine ungleichmässige Wettbewerbslage schaffen ; sie wirken sich deshalb unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des gemeinsamen Marktes aus .

Die Angleichung dieser Rechtsvorschriften ist daher im Hinblick auf einen freien Verkehr mit Lebensmitteln notwendig .

Die Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften setzt in einem ersten Stadium die Aufstellung einer einheitlichen Liste der färbenden Stoffe voraus , deren Verwendung zum Färben von Lebensmitteln zulässig ist , sowie die Festlegung von Reinheitskriterien , denen diese färbenden Stoffe entsprechen müssen , während der Rat in einem zweiten Stadium über die Angleichung der Bedingungen zu entscheiden haben wird , unter denen die Lebensmittel gefärbt werden dürfen .

Zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Erfordernisse in einigen Mitgliedstaaten erscheint es zweckmässig , eine Frist vorzusehen , in der die Mitgliedstaaten für bestimmte färbende Stoffe die bestehenden Rechtsvorschriften beibehalten können ; der Rat kann inzwischen an fland der Ergebnisse gegebenenfalls durchgeführter wissenschaftlicher Forschungen über die Zulässigkeit dieser färbenden Stoffe entscheider -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in den Artikeln 2 , 3 , 4 und 13 dürfen die Mitgliedstaaten zum Färben von Lebensmitteln nur die im Anhang I aufgezählten färbenden Stoffe zulassen .

( 2 ) Die Verwendung der genannten Stoffe zum Färben von Lebensmitteln darf nicht allgemein verboten werden .

( 3 ) Wenn die Gefahr besteht , daß die Verwendung eines der im Anhang I aufgeführten färbenden Stoffe in Lebensmitteln gesundheitsschädliche Folgen hat , kann ein Mitgliedstaat die Genehmigung für die Verwendung dieses färbenden Stoffes in Lebensmitteln für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr aussetzen . Er setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon innerhalb eines Monats in Kenntnis . Auf Vorschlag der Kommission entscheidet der Rat sofort einstimmig durch Richtlinie , ob und gegebenenfalls inwieweit die im Anhang I enthaltene Liste zu ändern ist ; er kann den im ersten Satz dieses Absatzes erwähnten Zeitraum gegebenenfalls verlängern .

( 4 ) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten auch für die eingeführten Erzeugnisse , die in verarbeitetem oder unverändertem Zustand für den Verbrauch innerhalb der Gemeinschaft bestimmt sind .

Artikel 2

( 1 ) Während einer Frist von drei Jahren nach Notifizierung dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der im Anhang II enthaltenen färbenden Stoffe beibehalten .

( 2 ) Der Rat kann vor Ablauf der in Absatz ( 1 ) genannten Frist gemäß Artikel 100 des Vertrages über den Vorschlag einer Richtlinie entscheiden , durch die die Verwendung dieser färbenden Stoffe genehmigt wird . Die Genehmigung darf nur erteilt werden , wenn durch wissenschaftliche Forschungen nachgewiesen wurde , daß diese Stoffe nicht gesundheitsschädlich sind , und wenn ihre Verwendung aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist . Artikel 12 ist anzuwenden , falls der Rat sich nicht innerhalb der in Absatz ( 1 ) genannten Frist geäussert hat .

Artikel 3

Diese Richtlinie gilt nicht für innerstaatliche Rechtsvorschriften über natürliche Stoffe , die bei der Herstellung bestimmter Lebensmittel verwendet werden , weil sie geruch - , geschmack - oder nährwertgebende Eigenschaften und eine färbende Nebenwirkung haben , namentlich Paprika , Kurkuma , Safran und Sanölholz .

Artikel 4

Diese Richtlinie gilt nicht für innerstaatliche Rechtsvorschriften über färbende Stoffe , die zulässig sind :

a ) zum Färben der Schalen gekochter Eier , von Tabak und Tabakwaren ,

b ) zum Stempeln von Fleisch , Zitrusfrüchten , Käserinden , Eierschalen und anderen , gewöhnlich nicht zum Verzehr bestimmten Oberflächen von Lebensmitteln .

Artikel 5

Diese Richtlinie gilt nicht für innerstaatliche Rechtsvorschriften , in denen festgelegt wird , welche Lebensmittel mittels der in Anhang I und II aufgezählten färbenden Stoffe gefärbt werden dürfen und unter welchen Bedingungen dies zu erfolgen hat .

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten lassen zum Verdünnen oder Auflösen der in Anhang I aufgezählten färbenden Stoffe nur folgende Erzeugnisse zu :

Natriumkarbonat und Natriumhydrogenkarbonat

Natriumchlorid

Natriumsulfat

Glukose

Laktose

Saccharose

Dextrin

Stärke

Äthylalkohol

Glycerin

Sorbit

Speiseöle und -fette

Bienenwachs

Wasser

Artikel 7

In Abweichung von Artikel 5 und 6 lassen die Mitgliedstaaten die Verwendung von Rubin-Pigment sowie von gebrannter Schwarzerde , auch bei Vermischung mit festem Paraffin oder anderen unschädlichen Stoffen , nur zum Färben von Käserinden zu .

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen ,

- damit die im Anhang I aufgezählten Stoffe den im Anhang III festgesetzten allgemeinen und spezifischen Reinbeitskriterien entsprechen , wenn sie zum Färben von Lebensmitteln verwendet werden ;

- damit die in Artikel 6 genannten Erzeugnisse den im Anhang III Teil A Absatz ( 1 ) und Absatz ( 2 ) Buchstabe b ) festgesetzten allgemeinen Reinheitskriterien entsprechen , wenn sie zum Verdünnen oder Auflösen der in Artikel 1 genannten färbenden Stoffe verwendet werden .

Artikel 9

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen , damit die im Anhang I aufgezählten färbenden Stoffe nur in den Handel gebracht werden können , wenn auf ihren Umschließungen oder Behältern folgendes angegeben ist :

a ) Name und Anschrift des Herstellers oder des innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässigen Verkäufers ;

b ) Nummer des oder der färbenden Stoffe entsprechend der im Anhang I angegebenen Numerierung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ;

c ) die Angabe " Lebensmittelfarbstoff " .

( 2 ) Wenn die in Absatz ( 1 ) vorgesehenen Angaben auf den Umschließungen oder Behältern vermerkt sind und wenn die Angaben gemäß Absatz ( 1 ) Buchstabe c ) in zwei Amtssprachen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , einer Sprache germanischen und einer romanischen Ursprungs , abgefasst sind , können die Mitgliedstaaten die Einfuhr der im Anhang I aufgezählten färbenden Stoffe nicht mit der Begründung ablehnen , daß sie die Kennzeichnung als unzureichend betrachten .

Artikel 10

Kaugummi unterliegt hinsichtlich seiner etwaigen Färbung den Bestimmungen dieser Richtlinie .

Artikel 11

( 1 ) Auf Vorschlag der Kommission kann der Rat einstimmig durch Richtlinie die in Anhang III festgelegten Reinheitskriterien ändern , wenn sich dies insbesondere auf Grund der Forschungsergebnisse im Interesse des Gesundheitsschutzes als notwendig erweist .

( 2 ) Nach Anhörung der Mitgliedstaaten bestimmt die Kommission durch Richtlinie die zur Nachprüfung der in Anhang III festgesetzten Reinheitskriterien erforderlichen Analyseverfahren .

Artikel 12

( 1 ) Innerhalb eines Jahres nach Notifizierung dieser Richtlinie ändern die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften entsprechend den vorstehenden Bestimmungen . Die geänderten Rechtsvorschriften werden spätestens zwei Jahre nach der Notifizierung auf die in den Mitgliedstaaten im Handel angebotenen Erzeugnisse angewandt .

( 2 ) Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz ( 2 ) dritter Satz gilt statt des Zeitpunkts der Notifizierung gemäß Absatz ( 1 ) der Zeitpunkt des Ablaufs der in Artikel 2 vorgesehenen Frist .

Artikel 13

Diese Richtlinie gilt nicht für innerstaatliche Rechtsvorschriften betreffend die Erzeugnisse , die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind .

Artikel 14

Diese Richtlinie gilt auch für die Übersee-Departements der Französischen Republik .

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 23 . Oktober 1962 .

Im Namen des Rats

Der Präsident

E . COLOMBO

ANHANG I

Bei den in Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Farbstoffen handelt es sich um die in den nachstehenden drei Unterabteilungen aufgeführten färbenden Stoffe .

Bei der angegebenen chemischen Bezeichnung handelt es sich im allgemeinen um die Natrium-Verbindung . Mit Ausnahme der für die Nummer E 180 , Rubin-Pigment ( pigment rubis ) , vorgesehenen Abweichung können die Säure selbst und die Natrium - , Kalzium - , Kalium - und Aluminium-Verbindungen ( auch wenn diese Verbindungen nicht genannt sind ) sowie andere Verbindungen , falls diese angegeben sind , verwendet werden .

Die auf synthetischem Wege erhaltenen chemischen Produkte , die den vorstehenden natürlichen färbenden Stoffen entsprechen , sind ebenfalls zugelassen .

Farbe * EWG-Nr . * Übliche Bezeichnung ( 1 ) * Schultz * C.I . * DPG ( 2 ) * Chemische Bezeichnung oder Beschreibung *

I . Färbende Stoffe fur die Färbung in der Masse und and der Oberfläche

Gelb * E 100 * Kurkumin * 1 374 * ( 1 238 ) , 75 300 * 139 * 1,7-Di-(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)-1,6-heptadien -3,5-dion *

* E 101 * Lactoflavin ( Riboflavin ) * - * - * 111 * 6,7-Dimethyl-9-(D'-1'-ribityl)-isoalloxazin ; 7,8-Dimethyl-(2 , 3 , 4 , 5-tetrahydroxypentyl)-10 -isoalloxazin *

* E 102 * Tartrazin * 737 * ( 640 ) , 19 140 * 64 * Trinatriumverbindung der 4-(4'-Sulfo-1'-phenylazo)-(1-(4' -sulfophenyl)-5-hydroxypyrazol-3-carbonsäure ) *

* E 103 * Chrysoin S * 186 * ( 148 ) , 14 270 * 26 * Natriumverbindung des 4-Sulfobenzoazoresorcins oder der 2,4-Dihydroxyazobenzol-4'-sulfosäure *

* E 104 * Chinolingelb * 918 * ( 801 ) ( 3 ) , 47 005 ( 3 ) * 97 * 2-(Chinolyl-2 ) - Indandion - 1,3-Disulfosäure ( Natriumverbindung ) , enthaltend einen gewissen Prozentsatz an Monosulfoderivat *

* E 105 * Echtgelb * 172 * ( 16 ) , 13 015 * 23 * Dinatriumverbindung der 1-(4'-Sulfo-1'-phenylazo)-4-aminobenzol-5-sulfosäure *

Orange * E 110 * Gelborange S * - * 15 985 * 29 * Dinatriumverbindung der 1-(4'-Sulfo-1'-phenylazo)-2-naphthol-6-sulfosäure *

* E 111 * Orange GGN * - * 15 980 * 32 * Dinatriumverbindung der 1-(3'-Sulfo-1'-pehnylazo)-2-naphthol -6-sulfosäure *

Rot * E 120 * Echtes Karmin , Karminsäure Cochenille * 1 381 * ( 1 239 ) , 75 470 * 107 * Extrakt der Coccus Cacti einschl . der Ammoniakverbindungen *

* E 121 * Orseille , Orcein * 1 386 * ( 1 242 ) , - * 141 * In ammoniakalischer Lösung unter Lufteinfluß gewonnene Extrakte der roten Farbstoffe aus Roccella - , Lichanora - , Orchella-Arten *

* E 122 * Azorubin * 208 * ( 179 ) , 14 720 * 38 * Dinatriumverbindung der 2-(4'-Sulfo-1'-naphtylazo)-1-naphthol-4-sulfosäure *

* E 123 * Amaranth * 212 * ( 184 ) , 16 185 * 40 * Trinstriumverbindung der 1-(4'-Sulfo-1'-naphthylazo)-2-naphthol-3,8-disulfosäure *

* E 124 * Cochenillerot A * 213 * ( 183 ) , 16 255 * 41 * Trinatriumverbindung der 1-(4'-Sulfo-1'-naphthylazo)-2-naphthol-6,8-disulfosäure *

* E 125 * Scharlach GN * - * 14 815 * 34 * Dinatriumverbindung der 2-(6'-Sulfo-1'-m-xylylazo-1-naphthol-5-sulfosäure *

* E 126 * Ponceau 6 R * 215 * ( 186 ) , 16 290 * 42 * Tetranatriumverbindung der 1-(4'-Sulfo-1'-naphthylazo)-2-naphthol-3 , 6 , 8-trisulfosäure *

Blau * E 130 * Anthrachinonblau ( Indanthrenblau RS ) * 1 228 * ( 1 106 ) , 69 800 * 104 * N,N'-Dihydro-1 , 2 , 1' , 2'-Anthrachinonazin *

* E 131 * Patentblau V * 826 * ( 712 ) , 42 051 * 85 * Calciumverbindung den 2,4-Disulfo-5-hydroxy-4',4'-bis -diäthylamino-triphenyl-carbinols *

* E 132 * Indigotin 1 ( Indigo-Karmin ) * 1 309 * ( 1 180 ) , 73 015 * 105 * Dinatriumverbindung der Indigotin-5,5'-Disulfosäure *

Farbe * EWG-Nr . * Übliche Bezeichnung ( 1 ) * Schultz * C.I . * DFG ( 2 ) * Chemische Bezeichnung oder Beschreibung *

Grün * E 140 * Chlorophylle * 1 403 * ( 1 249a ) , 75 810 * 110 * Chlorophyll a : *

* * * * * * Magnesiumkomplex des 1 , 3 , 5 , 8-Tetramethyl-4-äthyl-2-Vinyl-9-keto-10-carbomethoxy -phorbin-7-phytyl-propionats *

* * * * * * Chlorophyll b : *

* * * * * * Magnesiumkomplex des 1 , 5 , 8-Trimethyl-3-Formyl-4-äthyl-2-Vinyl-9-keto-10 -carbomethoxyphorbin-7-phytyl-propionats *

* E 141 * Kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle u . Chlorophylline * - * - * 110 * Chlorophyll-Kupfer-Komplex und Chlorophyllin-Kupfer-Komplex *

Braun * E 150 * Zuckerkulör ( 4 ) * - * - * - * Aus Saccharose oder anderen Zuckerarten ausschließlich durch Erhitzen hergestelltes Erzeugnis *

Schwarz * E 151 * Brillantsch * arz BN * - * 28 440 * 58 * Tetranatriumverbindung der ( 4'-(4-Sulfo-1-phenylazo)-7 -sulfo-1'-naphthylazo)-1-hydroxy-8-acetylamino-naphthalin -3,5-disulfosäure *

* E 152 * Schwarz 7984 * - * - * - * Tetranatriumverbindung der ( 4'-(4-Sulfo-1-phenylazo)-7' -sulfo-1'-naphthylazo)-1-hydroxy-7-amino-naphthalin-3,6 -disulfosäure *

* E 153 * Carbo medicinalis vegetabilis * - * - * - * Pflanzenkohle mit Eigenschaften der medizinischen Kohle *

Verschiedene Farbtöne * E 160 * Carotinoide : * * * * *

* * a ) alpha - , beta - , gamma-karotin * - * - * - * Alle Trans-Formen *

* * b ) Bixin , Norbixin ( Annatto , Orlean ) * - * - * - * Der Hauptfarbstoff der Annatto-Extrakte in Öl ist das Carotinoid Bixin . Bixin ist der Monomethylester des Norbixins . Norbixin ist eine symmetrische Dicarbonsäure . Der Hauptfarbstoff der wäßrigen Annatto-Extrakte ist das alkalische Salz des Norbixins *

* * c ) Capsanthin , Capsorubin * - * - * - * Extrakt aus Paprika *

* * d ) Lycopin * - * - * - * Alle Trans-Formen *

* E 161 * Xenthopäylle * 1 403 * ( 1 249a ) * 144 * Xanthophylle sind Keton - und/oder Hydroxylderivate des Carotins *

* * a ) Flavoxanthin * * * * *

* * b ) Lutein * * * * *

* * c ) Kryptoxanthin * * * * *

* * d ) Rubixanthin * * * * *

* * e ) Violoxanthin * * * * *

* * f ) Rhodoxanthin * * * * *

* E 162 * Beetenrot , Betanin * - * - * - * Wäßriger Extrakt aus der Wurzel der roten Rübe *

* E 163 * Anthocyane : * 1 394 , 1 400 * - * 112 * Anthocyane sind Glykoside aus * -Phenylbenzopyryliumsalzen ; die meisten sind hydroxylierte Derivate . An Aglykonen umfassen sie insbesondere folgende Anthocyanidine : Pelargonidin , Cyanidin , Päonidin , Delphinidin , Petunidin , Malvidin *

* * * * * * Man gewinnt Anthocyane aus : Erdbeeren , Maulbeeren , Kirschen , Pflaumen , Himbeeren , Brombeeren , schwarän und roten Johannisbeeren , Rotkohl , roten Zwiebeln , Preinelbeeren , Heidelbeeren , Aubergisen , Weintrauben und Holunderbeeren *

II . Färbende Stoffe , ausschi * eßlich für die Überf * chenf * rbung

* E 170 * Kalziumkarbonat * 1 495 * ( 1 261 ) , 77 220 * - * *

Fürbe * EWG-Nr . * Übliche Bezeichnung ( 1 ) * Schultz * C.I . * DFG ( 2 ) * Chemische Bezeichnung oder Beschreibung *

* E 171 * Titanbioxyd * 1 418 * ( 1 264 ) , 77 891 * - * *

* E 172 * Eisenoxyde undhydroxyde * 1 276 * 77 489 * - * *

* * * 1 311 * 77 491 * * *

* * * 1 428 * 77 492 * - * *

* * * 1 429 * * - * *

* * * 1 470 * 77 499 * - * *

* E 173 * Aluminium * - * 77 000 * - * *

* E 174 * Silber * - * - * - * *

* E 175 * Gold * - * - * - * *

III . Färbende Stoffe , nur für bestimmte Zwecke

* E 180 * Rubinpigment BK ( Litholrubin BK ) zum Färben von Käserinden * 194 * ( 163 ) , 15 850 * 147 * Ausschließlich die Calcium - und Aluminiumverbindungen der 1-(2'-Sulfo-4'-methyl-1'-phenylazo)-2-naphthol-3 - carbonsäure *

* E 181 * gebrannte Schwarzerde ( zum Färben von Käserinden ) * * * * Man gewinnt dieses Erzeugnis dadurch , daß eine Mischung , die im wesentlichen aus Eisen - und Manganoxyden , Silikaten , Karbonaten und Sulfaten von Kalzium und Aluminium besteht , an der Luft verbrannt wird *

( 1 ) Diese Bezeichnungen dienen als Hinweis .

( 2 ) Die Ab * ürzungen bedenten :

Schultz = G . Schultz , Farbstofftabellen , 7 . Au * age , Leipzig 1931 .

C.I . = Nummern in Klammern : Rowe Colour Index 1924 , andere Nummern : Rowe Colour Index , Second Edition , Bradford , England , 1956 .

DFG = Toxikologische Daten von Farbstoffen und ihre Zulassung für Lebensmittel in verschindenen Ländern , zusammengesteilt im Auftrag der Kommission vom Pref . Dr . G . Hecht , Wuppertal-Elberfeld , Mitteilung * der Fartstoff-Kommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft , 2 . Auflage , Wiesbaden 1967 .

( 3 ) Es handelt sick hier nur um den Farbstoff " early dye " , drit mit dem unter den Nummern 910 Schultz und 97 DFG aufgeführten identisch ist .

( 4 ) Unter der Bezeichnung " Zuckerkr * or " werden dunkel - bis schwarsbrame , zum Färben bestimmte , durch Erhit * ng des Zockers erhaltene Röstprodukte verstanden . Die Übersetzung in andere Sprachen der EWG , " Caramel , Caramell " , entspricht nicht dem dentichen Wert " Karamell " , mit welchem durch Erhitzen von Zwicken erhaltene aromatische , schwächer gefäbte Produkte der S * ßwarenindustrie und der Feinb * kerel bezeichnet werden .

ANHANG II

Üblikhe Bezeichnung ( 1 ) * Schultz * C.I . * DFG ( 2 ) * Chemische Bezeichnung oder Beschreibung *

I . Färbende Stoffe für die Färbung in der Masse und an der Oberfläche

Kreuzbeerenextrakte Rhamnetin , Rhamnazin * 1 369 * ( 1 234 ) , 75 640 * 138 * Auszug aus den Beeren von verschiedenen Rhamnusarten , vor allem infectorius amygdalina und saxatilis *

Alkanna , Alkannin * 1 382 * ( 1 240 ) , 75 520 , 75 530 * 140 * Auszug aus der Wurzel von Akanna tinctoria *

Pflanzliches Karamellin * - * - * - * Aus Torf - und Braunkohlearten gewonnener Kasseler Auszug *

Erythrosin * 887 * ( 773 ) , 45 430 * 93 * Dinatrium - oder Dikaliumverbindung des Tetrajodfluoreszein oder des Hydroxytetrajod-o-karboxyphenylfluoron *

Brillantsäuregrün BS * 836 * ( 737 ) , 44 090 * 86 * Natriumverbindung des Di-(p-dimethylaminophenyl)-2 -Hydroxy-3,6-disulfonaphthofuchsonimonium *

II . Färbende Stoffe , nur für bestimmte Zwecke

Ultramarinblau zum Bläuen von Zucker * 1 435 * ( 1 290 ) , 77 007 * - * Verbindung von Aluminium , Natrium , Kieselerde und Schwefel *

( 1 ) und ( 2 ) vgl . Fu * te Anhang I .

ANHANG III

REINHEITSKRITERIEN

A . ALLGEMEINE REINHEITSKRITERIEN

Mit Ausnahme der in den spezifischen Kriterien nachstehend unter Abschnitt B vorgesehenen Abweichung , müssen die in Anhang I aufgeführten färbenden Stoffe folgenden Reinheitskriterien entsprechen , wobei sich die Berechnung der Mengen bzw . Prozentsätze auf den reinen Farbstoff beziehen muß .

1 . Anorganische Verunreinigungen

a ) Sie dürfen nicht mehr als 5 mg/kg Arsen oder 20 mg/kg Blei enthalten .

b ) Sie dürfen nicht mehr als 100 mg/kg folgender Stoffe , einzeln , oder 200 mg/kg , zusammen , enthalten : Antimon , Kupfer , Chrom , Zink , Bariumsulfat .

c ) Sie dürfen weder Kadmium noch Quecksilber , noch Selen , noch Tellur , noch Thallium , noch Uranium , noch Chromate , noch lösliche Bariumverbindungen in nachweisbaren Mengen enthalten .

2 . Organische Verunreinigungen

a ) Sie dürfen weder beta-Naphtylamin noch Benzidin , noch 4-Aminodiphenyl ( oder Xenylamin ) , noch Derivate davon enthalten .

b ) Sie dürfen keine polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe enthalten .

c ) Die organischen , synthetischen färbenden Stoffe dürfen an freien aromatischen Aminen nicht mehr als 0,01 % enthalten .

d ) Die organischen , synthetischen färbenden Stoffe dürfen , abgesehen von freien aromatischen Aminen , an Synthese-Zwischenprodukten nicht mehr als 0,5 % enthalten .

e ) Die organischen , synthetischen färbenden Stoffe dürfen an Nebenfarbstoffen ( Isomeren , Homologen usw . ) nicht mehr als 4 % enthalten .

f ) Die organischen Sulfofarbstoffe dürfen an durch Äthyläther extrahierbaren Substanzen nicht mehr als 0,2 % enthalten .

B . SPEZIFISCHE REINHEITSKRITERIEN

E 101 - Lactoflavin ( Riboflavin )

Lumiflavin : Man stellt folgendermassen äthylalkoholfreies Chloroform her ; man schüttelt leicht , aber sorgfältig 3 Minuten lang 20 ml Chloroform mit 20 ml Wasser und lässt es stehen . Man zieht die Chloroformschicht ab und wiederholt diesen Vorgang zweimal mit je 20 ml . Schließlich filtriert man das Chloroform durch ein trockenes Filtrierpapier , schüttelt das Filtrat 5 Minuten lang gut mit 5 g kristallwasserfreiem Natriumsulfat in Pulverform , lässt das Gemisch zwei Stunden lang stehen und gießt oder filtriert das klare Chloroform ab . Wenn man 5 Minuten lang 25 mg Riboflavin mit 10 ml äthylalkoholfreiem Chloroform schüttelt und filtriert , soll das Filtrat nicht stärker gefärbt sein als eine auf 1 000 ml verdünnte wäßrige Lösung von 3 ml 0,1 n-Kaliumchromat .

E 102 - Tartrazin

In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

Nebenfarbstoffe : nicht mehr als 1 % .

E 103 - Chrysoin S

In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

E 104 - Chinolingelb

In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

E 105 - Echtgelb

In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

Nebenfarbstoffe : nicht mehr als 3 % .

Nicht sulfonierte aromatische Amine und Anilin : nicht mehr als 10 mg/kg .

a ) Bestimmung des 2-Aminoazobenzols und des 4-Aminoazobenzol :

Man löst 20,0 g Echtgelb in 400 ml Wasser auf und versetzt es mit 5 ml n-Natriumhydroxyd . Man schüttelt die Lösung in einem Scheidetrichter viermal mit je 50 ml Chlorbenzol jeweils 5 Minuten lang . Die so gewonnenen Chlorbenzolauszuege gießt man zusammen und wäscht sie mehrmals mit je 400 ml 0,1 n-Natriumhydroxyd , bis die oberste wässerige Schicht farblos bleibt . Man filtriert die Chlorbenzollösung durch ein gefaltetes dickes Filtrierpapier ; man misst mit dem Spektralphotometer die Extinktion ( E1 ) bei 414 mm gegen in Kuevetten von geeigneter Schichtdicke ( d1 ) enthaltenes Chlorbenzol .

Berechnung :

Gehalt an 2 - und 4-Aminoazobenzol ( mg/kg ) = E1 mal 100/0,397 mal d1

Anmerkung :

E ( 1 mg/ml,1 cm ) bei 414 mm für 2-Aminoazobenzol = 39,7

E ( 1 mg/ml,1 cm ) bei 414 mm für 4-Aminoazobenzol = 35,2

Der Gehalt an 4-Aminoazobenzol kann nur bis 90 % bestimmt werden . Die 2 - und 4-Verbindungen werden zolgendermassen getrennt : Man dampft 100 ml Chlorbenzolauszug durch Erhitzen im Wasserbad unter Durchsaugen eines Heißluftstroms zu etwa 20 ml ein . Man gießt die eingeengte Lösung auf eine entsprechend grosse Aluminiumoxydsäule . Man wäscht mit Chlorbenzol aus . Die ersten 100 ml Chlorbenzollösung enthalten nun das 2-Aminoazobenzol ; auf die gleiche Weise wäscht man die para-Verbindung mit Chlorbenzol aus . Man verdünnt die beiden Lösungen auf 100 ml . Man misst die Extinktion der ortho-Verbindung bei 414 mm ( E2 ) und die Extinktion der para-Verbindung bei 376 mm ( E2 ) .

E ( 1 mg/ml,1 cm ) 414 mm für 2-Aminoazobenzol = 39,7

E ( 1 mg/ml,1 cm ) 376 mm für 4-Aminoazobenzol = 110

2-Aminoazobenzol-Gehalt ( mg/kg ) = E2 mal 100/0,397 mal d2

4-Aminoazobenzol-Gehalt ( mg/kg ) = E2 mal 100/1,10 mal d2

b ) Bestimmung des Anilins : Vom verbleibenden Chlorbenzolauszug schüttelt man 75 ml zweimal mit je 50 ml 0,5 n-Salzsäure und dann zweimal mit je 25 ml Wasser Man gießt die wäßrigen Auszuege zusammen , neutralisiert mit 30prozentiger Natriumhydroxydlösung und säuert mit 10 ml 0,5 n-Salzsäure an . Darin löst man 1-2 g Bromkalium . Nach Abkühlung in Eiswasser gibt man etwa 20 Tropfen 0,1 n-Natriumnitrit hinzu und lässt 10 Minuten lang stehen . Zur Beseitigung des überstehenden Nitrits setzt man Aminosulfosäure hinzu . Man gießt den Ansatz in etwa 5 ml mit 10 ml 2 n-Natriumhydroxyd versetzte Lösung aus 3prozentigem R-Salz ( Natriumsalz der 2-Naphtol-3,6-sulfosäure ) ; 15 Minuten lang stehen lassen . Man säuert die Farbstofflösung an , bis Kongorot ST als Indikator nach blau uraschlägt ; man filtriert . Der Aminoazobenzol-Farbstoff läuft nicht durch . Man verdünnt das Filtrat auf 200 ml und misst die Extinktion bei 490 mm , also E4 .

Berechnung :

Anilin-Gehalt ( mg/kg ) = E4 mal 266/2,26 mal d4

E ( 1 mg/ml,1 cm ) 490 mm für Anilin = 226

E 110 - Gelborange S

In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

E 111 - Orange GGN

In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

E 120 - Echtes Karmin und Karminsäure

Papinchromatographie : Mit einer Lösung mit 2 g Trinatriumzitrat in 100 ml öprozentigem Ammoniemhydroxyd ergibt echtes Karmi * nur einen einzigen Fleck in der alkalischen Zone .

E 122 - Azorubin

In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

Nebenfarbstoffe : nicht mehr als 1 % .

E 123 - Amaranth

In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

E 124 - Cochinillerot A

In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

E 125 - Scharluch GN

In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

E 126 - Poncenu 6 R

In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

Nebenfarbstoffe : nicht mehr als 3 % .

E 131 - Patentblau V

In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,5 % .

Chrom ( als Cr berechnet ) : nicht mehr als 20 mg/kg .

Nebenfarbstoffe : nicht mehr als 1 % .

E 132 - Indigotin I

In Wasser unlösliche Erzeugnisse : nicht mehr als 0,2 % .

Nebenfarbstoffe : nicht mehr als 1 % .

Isatinsulfosäure : nicht mehr als 1 % .

E 141 - Kupferverbindungen der Chlorophylle und Chlorophylline

Eine 1 %ige Lösung einer Kupfer-Chlorophyll-Verbindung in Terpentin darf nicht trübe sein und keinen Niederschlag ergeben .

Kupfer ( freies ionisierbares Cu ) : nicht mehr als 200 mg/kg .

E 151 - Brillantschwarz BN

In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

Nebenfarbstoffe : nicht mehr als 15 % . ( Das Vorhandensein von Nebenfarbstoffen , unter denen die Diacetylverbindung festgestellt wurde , ist zur Erreichung der richtigen Nuance unerläßlich ) .

Zwischenerzeugnisse : nicht mehr als 1 % .

E 152 - Schwarz 7984

In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 % .

Blei : nicht mehr als 10 mg/kg .

Arsen : nicht mehr als 2 mg/kg .

E 153 - Carbo medicinalis vegetabilis

Höhere aromatische Kohlen * sserstoffe : Man extrahiert 1 g Aktivkohle zwei Stunden lang mit 10 g reinem Zyklohexan . Der Extrakt muß farblos sein und durf im ultravioletten Licht praktisch nicht fluoreszieren ; er darf beim Verdampfen keinen Rückstand hinterlassten .

Teerprodukte : Man kocht 2 g Aktivkohle mit 20 ml n-Natriumhydroxyd ; man filtriert . Das Filtrat muß farblos sein .

E 160 a ) - alpha - , beta - , gamma-Karotin

Chromatographie : bei der Adsorptionsanalyse mit Aluminiumoxyd oder Kieselgel ergibt reines beta-Karotin nur eine Zone .

E 160 b ) - Bixin und Norbixin ( Orlean , Annatto )

Chromatographie :

a ) Annatto : Man löst eine entsprechende Menge Annatto in Benzol oder verdünnt eine Benzollösung von Annatto soweit , daß die erhaltene Lösung dieselbe Farbe aufweist wie eine 0,1prozentige Kaliumbichromatlösung . Man gießt 3 ml der Lösung oben in die Aluminiumoxydsäule ein und wäscht langsam aus . Man spült die Säule dreimal mit Benzol aus . Das Bixin wird von der Oberfläche des Aluminiuruoxyds stark absorbiert und bildet eine glänzend orangerote Zone ( Unterschied zum Crocetin ) . Eine sehr blaßgelbe Zone wandert im allgemeinen rasch durch die Säule , selbst bei kristallisiertem reinem Bixin . Nicht auswaschbar ist Bixin mit Benzol , Petroläther , Chloroform , Aceton , Äthyl - oder Methylalkohol . Doch wird das Orange bei Äthyl - und Methylalkohol gelborange .

Carr-Price-Reaktion : Man bringt das Benzol durch dreimaliges Auswachen mit durch Kaliumkarbonat entwässertem Chloroform aus der Säule heraus . Nach der letzten Chloroformwaschung gibt man oben in die Säule 5 ml Carr-Price-Reagenz zu . Die Bixin-Zone schlägt sofort auf grünblau um ( Unterschied zum Crocetin ) .

b ) Bixin : Man löst 1 bis 2 mg kristallisiertes Bixin in 20 ml Chloroform . 5 ml davon gießt man oben in die vorbereitete Säule ein . Man wäscht die Lösung mit Chloroform aus , das zuvor mit Natriumkarbonat entwässert worden ist , und verfährt nach den Anweisungen unter a ) Carr-Price-Reaktion .

c ) Alkalische Norbixinlösungen : Man gießt 2 ml wäßrige Annattolösung in einen 50-ml-Scheidetrichter . Man gießt genügend 2n-Schwefelsäure hinzu , um eine sehr saure Reaktion zu erhalten . Norbixin fällt als roter Niederschlag aus . Man gießt 50 ml Benzol hinzu und schüttelt kräftig . Nach der Abtrennung verwirft man die wäßrige Schicht und wäscht die Benzollösung mit 100 ml Wasser , bis die saure Reaktion verschwindet . Man zentrifugiert die in der Regel emulgierte Norbixin-Benzollösung 10 Minuten lang mit 2 500 Umdrehungen je Minute . Man gießt die klare Norbixinlösung ab und entwässert mit wasserfreiem Natriumsulfat . Man gießt 3 bis 5 ml der Lösung oben in die Aluminiumoxydsäule ein . Wie Bixin bildet auch Norbixin eine orangerote Zone auf der Oberfläche des Aluminiumoxyds . Bei Behandlung mit den unter a ) genannten Elutionsmitteln verhält es sich wie Bixin und ergibt auch die Carr-Price-Reaktion .

E 162 - Beetenrot , Betanin

Papierchromatographie : Mit dem mit 2n-Salzsäure gesättigten Butylalkohol als Lösungsmittel ( steigende Chromatographie ) ergibt Betanin einen einzigen roten Fleck mit bräunlichem Streifen und geringer Wanderung .

E 171 - Titanbioxyd

In Salzsäure lösliche Bestandteile : Man s * hlämmt 5 g Titandioxyd in 100 ml 0,5 n-Salzsäure auf und erhitzt unter gelegentlichem Umrühren 30 Minuten lang im Wasserbad . Man filtriert in einem mit drei Filterschichten ausgelegten Gooch-Tiegel : die erste aus grobem Asbest , die zweite aus einem Brei von Filtrierpapier , die dritte aus feinem Asbest . Man spült dreimal mit je 10 ml 0,5 n-Salzsäure durch . Man dampft das Filtrat in einer Platinkapsel bis zur Trockenheit ein , erhitzt bis zur Dunkelrotglut und bis das Gewicht sich nicht mehr ändert . Das Gewicht des Rückstandes soll 0,0175 g nicht übersteigen .

Antimon : nicht mehr als 100 mg/kg .

Zink : nicht mehr als 50 mg/kg .

Lösliche Bariumverbindungen : nicht mehr als 5 mg/kg .

E 172 - Eisenoxyde und -hydroxyde

Selen : nicht mehr als 1 mg/kg .

Quecksilber : nicht mehr als 1 mg/kg .

E 181 - Gebrannte Schwarzerde

Manganoxyde , berechnet auf der Grundlage von Mn3O4 : nicht mehr als 8 % .

Unvollständig verbranute organische Stoffe : 2 Gramm gebrannter Schwatzerde mit einer Lösung von 30 ml 20prozentigem Kaliumhydroxyd kochen lassen und anschließend filtrieren . Der gefilterte Stoff muß farblos sein .

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