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Document 02006R1412-20220413
Council Regulation (EC) No 1412/2006 of 25 September 2006 concerning certain restrictive measures in respect of Lebanon
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 des Rates vom 25. September 2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon
Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 des Rates vom 25. September 2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon
02006R1412 — DE — 13.04.2022 — 005.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EG) Nr. 1412/2006 DES RATES vom 25. September 2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon (ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 2) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 690/2007 DER KOMMISSION vom 19. Juni 2007 |
L 159 |
39 |
20.6.2007 |
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L 159 |
5 |
25.6.2010 |
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L 158 |
1 |
10.6.2013 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1163 DER KOMMISSION vom 5. Juli 2019 |
L 182 |
33 |
8.7.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/595 DER KOMMISSION vom 11. April 2022 |
L 114 |
60 |
12.4.2022 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 1412/2006 DES RATES
vom 25. September 2006
über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Hilfe kann in Form einer Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; die technische Hilfe schließt Hilfe in verbaler Form ein.
„Gebiet der Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen.
Artikel 2
Es ist untersagt,
technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libanon oder zur Verwendung in Libanon zu leisten;
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe mittelbar oder unmittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libanon oder zur Verwendung in Libanon bereitzustellen;
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung in der Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote besteht.
Artikel 3
Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites im Anhang angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten — nach schriftlicher Unterrichtung der libanesischen Regierung und der UNIFIL durch den betreffenden Mitgliedstaat — unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:
die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfen für andere natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libanon als die Streitkräfte der Libanesischen Republik und die UNIFIL im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, die sich in Libanon befinden oder zur Verwendung in Libanon bestimmt sind, sofern folgendes erfüllt ist:
die Dienstleistungen werden nicht mittelbar oder unmittelbar für Milizen erbracht, zu deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) aufgerufen hat,
die Genehmigungen werden unter Würdigung des Einzelfalls erteilt und
die libanesische Regierung oder die UNIFIL hat in jedem Einzelfall die Erbringung der betreffenden Dienstleistung an die jeweilige Person, Organisation oder Einrichtung genehmigt. Genehmigt die libanesische Regierung oder die UNIFIL eine bestimmte Lieferung oder Weitergabe bestimmter Rüstungsgüter und dazugehöriger Güter an eine Person, Organisation oder Einrichtung, so kann davon ausgegangen werden, dass sich die Genehmigung auch auf die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der betreffenden Güter erstreckt;
die Bereitstellung von technischer Hilfe für die Streitkräfte der Libanesischen Republik im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und Rüstungsgütern oder dazugehörigen Gütern sowie von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, sofern die libanesische Regierung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Unterrichtung Einwände erhebt.
Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites im Anhang angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:
die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, sofern folgendes erfüllt ist:
die Güter, für die die Hilfe erbracht wird, werden gegenwärtig oder künftig von der UNIFIL bei der Ausübung ihrer Mission verwendet und
die Dienstleistungen werden für Streitkräfte erbracht, die der UNIFIL gegenwärtig angehören oder künftig angehören werden;
die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, sofern
die Finanzmittel oder die Finanzhilfe für die UNIFIL, für die Streitkräfte eines Truppen an die UNIFIL entsendenden Staates oder für eine Behörde bereitgestellt werden, die mit Beschaffungstransaktionen für die Streitkräfte eines solchen Staates beauftragt ist, und
die Rüstungsgüter und dazugehörigen Güter für die Verwendung durch die UNIFIL oder durch die von dem betreffenden Staat an die UNIFIL entsandten Streitkräfte beschafft werden.
Artikel 4
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und übermitteln einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.
Artikel 5
Die Kommission wird ermächtigt, den Anhang auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Artikel 6
Artikel 6a
Artikel 7
Diese Verordnung gilt
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
für alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Websites mit Informationen über die in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955
ITALIEN
https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
ΜΑLTA
https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
https://um.fi/pakotteet
SCHWEDEN
https://www.regeringen.se/sanktioner
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2/Spastraat 2
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu