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Document 01999D0501-20040501

Consolidated text: Commission Decision of 1 July 1999 fixing an indicative allocation by Member State of the commitment appropriations for Objective 1 of the Structural Funds for the period 2000 to 2006 (notified under document number C(1999) 1769) (1999/501/EC)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/501/2004-05-01

1999D0501 — DE — 01.05.2004 — 001.002


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Juli 1999

über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1769)

(1999/501/EG)

(ABl. L 194, 27.7.1999, p.49)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date


Geändert durch:

 A1

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 126 vom 28.4.2004, S. 1  (03T0/R)




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Juli 1999

über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1769)

(1999/501/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds ( 1 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 Unterabsatz 1 Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wird im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds die Entwicklung und strukturelle Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand gefördert.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 werden 69,7 v. H. der Strukturfondsmittel Ziel 1 zugewiesen, einschließlich 4,3 v. H. für die Übergangsunterstützung.

(3)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 nimmt die Kommission für Verpflichtungsermächtigungen, die für die Programmplanung von 2000 bis 2006 verfügbar sind, nach transparenten Verfahren eine indikative Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vor. Hierbei trägt sie für die Ziele 1 und 2 einem oder mehreren objektiven Kriterien Rechnung, die denjenigen im von der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 ( 3 ), abgedeckten Zeitraum entsprechen: förderfähige Bevölkerung, regionaler Wohlstand, nationaler Wohlstand und relatives Ausmaß der Strukturprobleme, insbesondere der Arbeitslosigkeit.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 werden im Fall der Ziele 1 und 2 bei dieser Aufteilung die Mittelzuweisungen zugunsten der übergangsweise unterstützten Regionen und Gebiete gesondert aufgeführt. Diese Mittelzuweisungen werden nach den Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung festgelegt. Die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist ab 1. Januar 2000 degressiv gestaffelt und wird im Jahr 2000 unter derjenigen des Jahres 1999 liegen. Das Profil der Übergangsunterstützung kann je nach den spezifischen Bedürfnissen einzelner Regionen angepaßt werden. Die Kommission hat die diesbezüglichen Anträge der Mitgliedstaaten im Rahmen der jährlichen Aufteilung der Strukturfondsmittel im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 berücksichtigt.

(5)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wird im Rahmen von Ziel 1 ein Programm zur Unterstützung des Friedensprozesses in Nordirland (PEACE) für den Zeitraum 2000 bis 2004 eingeführt, das Nordirland und den Grenzgebieten Irlands nach denselben Bedingungen wie denjenigen des Programms für den Zeitraum von 1994 bis 1999 zugute kommt.

(6)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wird im Rahmen des Ziels 1 für den Zeitraum 2000 bis 2006 für die NUTS-II-Regionen in Schweden, die nicht unter die Liste nach Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung fallen und die das Kriterium von Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens ( 4 ) erfüllen, ein besonderes Hilfsprogramm vorgesehen.

(7)

In ihrer Erklärung in der Anlage zum Protokoll der Ratstagung vom 21. Juni 1999 hat die Kommission das Verfahren niedergelegt, nach der sie gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 die indikative Aufteilung der Mittel für Ziel 1 auf die Mitgliedstaaten vornimmt.

(8)

Anhand dieses Verfahrens hat der Europäische Rat bei seiner Tagung in Berlin vom 24. und 25. März 1999 in Ziffer 44 Buchstaben a), b), c), e), f), h), i) und j) der Schlußfolgerungen des Vorsitzes die Beträge festgelegt, die im Zeitraum 2000 bis 2006 für besondere Situationen bereitgestellt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen von Ziel 1 für den Zeitraum 2000 bis 2006 auf die Mitgliedstaaten, einschließlich des PEACE-Programms und des besonderen Hilfsprogramms für die Regionen Schwedens, ist in Anhang I festgelegt.

Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei gelten die als Hinweis dienenden Beträge für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Jahr 2006.

▼B

Artikel 2

Die jährliche indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für die Übergangsunterstützung im Rahmen von Ziel 1 für den Zeitraum 2000 bis 2006 auf die Mitgliedstaaten ist in Anhang II festgelegt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I



Indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006

(in Mio. EUR (Preise von 1999))

Mitgliedstaat

Betrag

Ziel-1-Förderregionen

PEACE-Programm

Besonderes Hilfsprogramm für die Regionen Schwedens

Belgien

Dänemark

Deutschland

19 229

Griechenland

20 961

Spanien

37 744

Frankreich

3 254

Irland

1 215

100

Italien

21 935

Luxemburg

Niederlande

Österreich

261

Portugal

16 124

Finnland

913

Schweden

372

350

Vereinigtes Königreich

4 685

400

Insgesamt

126 693

500

350



Als Hinweis dienende Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Jahr 2006

(in Mio. EUR (Preise von 1999))

Mitgliedstaat

Betrag der Ermächtigungen

Unter Ziel 1 fallende Regionen

Tschechische Republik

1 286,4

Estland

328,6

Zypern

Lettland

554,2

Litauen

792,1

Ungarn

1 765,4

Malta

55,9

Polen

7 320,7

Slowenien

210,1

Slowakei

920,9

Insgesamt

13 234,3

▼B




ANHANG II



Indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006

in Mio. Euro (Preise von 1999)

Mitgliedstaaat

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

Insgesamt

Belgien

105

100

95

95

91

90

49

625

Dänemark

Deutschland

122

121

121

120

119

118

8

729

Griechenland

Spanien

78

67

56

45

37

37

32

352

Frankreich

83

81

79

79

78

76

75

551

Irland

400

350

300

250

200

150

123

1 773

Italien

32

30

28

26

25

24

22

187

Luxemburg

Niederlande

23

21

20

19

18

17

5

123

Österreich

Portugal

650

640

610

350

300

271

84

2 905

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich

216

204

193

181

166

133

73

1 166

Insgesamt

1 709

1 614

1 502

1 165

1 034

916

471

8 411



( 1 ) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

( 2 ) ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9.

( 3 ) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11.

( 4 ) ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 11.

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